Fürsorgepflicht und Schutz von kirchlichen Kulturdenkmalen

Wer ein Kulturdenkmal zerstören, beseitigen, aus seiner Umgebung entfernen oder in seinem Erscheinungsbild beeinträchtigen will, benötigt dafür die Genehmigung der Denkmalschutzbehörde. Der Staat behält sich die gesetzliche Hoheit über den gesamten Denkmalschutz vor.