Denkmalschutzimmobilien – Strafrechtliche Normen und rechtliche Vorgaben

Im Rahmen eines Seminarbeitrages in Berlin erläuterte der Immobilienexperte Eric Mozanowski, Berlin/Stuttgart, dem interessierten Publikum, bestehend aus Architekten, interessierten Bauherren, Handwerkern und Juristen die Rechtsfragen rundum den strafrechtlichen und sonstigen rechtlichen Schutz von Denkmalschutzimmobilien.

Denkmalschutzimmobilien – Strafrechtliche Normen und rechtliche Vorgaben
Denkmalschutzimmobilie – Strafrechtliche Normen und rechtliche Vorgaben

Deutschland ist Denkmalschutzland

Das Baudenkmal genießt aufgrund der historischen Bedeutung in die  sowohl für die individuellen Nutzer der Immobilie als auch für die Gemeinschaft der deutschen Bürger einen hohen Stellenwert. Es repräsentiert die jahrhundertealte Baukunst deutscher Bauhandwerker und ist prägendes Element der deutschen Städtebaukultur. Deutschland ist Denkmalschutzland. Die Interessen der verschiedenen Nutzer, der unterschiedlichen Zeiten sowie der gesellschaftlichen Bedürfnisse und der Schutz der kulturellen Güter der Bundesrepublik Deutschland müssen hier in Einklang gebracht werden. Hierzu ist ein strenges und umfangreiches rechtliches Regime erforderlich, welches von Ordnungsvorschriften baufachlicher Natur bis hin zu strafrechtlichen Normen reicht. Auch nach den großen Katastrophen des Mittelalters, Bränden oder aber der Urkatastrophe des 20. Jahrhunderts des Zweiten Weltkriegs und den verheerenden Bombenschäden hat sich die Bevölkerung und mithin die Politik sehr schnell wieder einen Konsens darauf gerichtet, Baudenkmäler zu schützen und gegebenenfalls neu aufzubauen.

Ordnungswidrigkeiten – Denkmalschutzgesetze 

Eric Mozanowski hierzu:

„Ordnungswidrigkeitstatbestände in den Landes-Denkmalschutzgesetzen – das erst 1902 im Großherzogtum Hessen kodifiziert wurde – von erheblicher Schärfe schützen vor Veränderungen ohne ausdrückliche Genehmigung, z. B. vor Abriss oder die äußere Umgestaltung von Baudenkmälern. Als Beispiel ist hier § 27 aus dem Denkmalschutzgesetz des Landes Baden-Württemberg zu nennen, das derartige Handlungen mit Geldbußen bis zu 50.000 €, in schweren Fällen bis zu 250.000 € ahnden; bei geschützten Kulturdenkmälern drohen etwa nach dem Denkmalschutzgesetz von Rheinland-Pfalz Geldbußen bis zu einer Million Euro. In Sachsen-Anhalt ist die Zerstörung eines Kulturdenkmals sogar eine Straftat und wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bestraft. Flankiert wird dieser Landes-Schutz durch allgemeine Straftatbestände wie § 305 StGB, der die vollständige oder teilweise Zerstörung von Bauwerken, die im fremden Eigentum stehen, mit Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren bestrafen.

Auch die Bauordnungsvorschriften, mithin das Baugesetzbuch und die Landesbauordnungen, Raumordnungs- und Landesplanungsgesetze, das Recht der Verkehrswege oder das Umweltrecht und hier insbesondere das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung schützen umfangreich Baudenkmäler. Es ist ein großer Unterschied, ob eine Immobilie als normale Immobilie eingestuft wird oder als Baudenkmal klassifiziert wurde. Hierzu bedarf es des formalen Aktes der Eintragung des Denkmals in die jeweilige Denkmalliste durch die zuständige Verwaltungsbehörde. Dies erfolgt, wenn die jeweilige Denkmaldefinition des jeweiligen Landesdenkmalschutzgesetzes erfüllt ist, insbesondere wenn ein öffentliches Erhaltungsinteresse hinzukommt; hierbei kommt dem Seltenheitswert des Baudenkmals ein erheblicher Faktor zu. Aber auch Originalität und Integrität werden zur Beurteilung herangezogen, wie der Verwaltungsgerichtshof von Rheinlad-Pfalz im Jahre 1988 grundsätzlich entschieden hat. Stets sind die Denkmalfachbehörden berufen, sachverständige Gutachten zur Frage des Vorliegens eines Baudenkmals einzuholen.“

Die Diskussion der Teilnehmer erbrachte krasse Beispiele. So hat zum Beispiel ein Architekt aus Minden/Gemünden zusammen mit einem Zahnarzt aus Münster im Jahr 1968 eine Denkmalschutzimmobilie im Sinne einer Jugendstilvilla vollständig abgerissen und durch einen modernen Betonbau ersetzt. Die Behörden bemerkten dieses Verhalten und belegten den Architekten und Zahnarzt mit einer hohen Geldbuße auf. In einem anderen Fall kaufte jemand eine Schlossanlage aus dem 18. Jahrhundert und brach zwei Nebengebäude mit Stallungen ab. Dem Käufer wurde eine Geldbuße von mehreren Tausend Euro auferlegt. Erst als er nachweisen konnte, dass die Stallgebäude im Gegensatz zum Haupthaus nicht in der Denkmalschutzliste verzeichnet waren, wurde die Entscheidung in letzter Instanz aufgehoben.

V.i.S.d.P.:

Eric Mozanowski
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